====== Erstattung der Kosten bei Aufhebung des Urteils ====== § 788 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil aufgehoben wird. **§ 788 (3) ZPO** Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. ===== siehe auch ===== § 788 ZPO -> [[Kosten der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.