====== Ersetzung förmlicher Erklärungen durch Überweisung ====== § 836 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die nach bürgerlichem Recht zur Einziehung der Forderung erforderlich sind. **§ 836 (1) ZPO** Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. ===== siehe auch ===== § 836 ZPO -> [[Wirkung der Überweisung]] \\ Beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.