====== Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung ====== § 794 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch die Bewilligung der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer Urkunde. **§ 794 (2) ZPO** Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt. ===== siehe auch ===== § 794 ZPO -> [[Weitere Vollstreckungstitel]] \\ Beschreibt die weiteren Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.