====== Erörterung des Sach- und Streitstands nach Beweisaufnahme ====== § 279 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet das Gericht, nach der Beweisaufnahme den Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. **§ 279 (3) ZPO** Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. ===== siehe auch ===== § 279 ZPO -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.