====== Eröffnung und Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden ====== § 136 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Verhandlung eröffnet und leitet. **§ 136 (1) ZPO** Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. ===== siehe auch ===== § 136 ZPO -> [[Prozessleitung durch Vorsitzenden]] \\ Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.