====== Erneute Vermögensauskunft ======
**§ 802d (1) ZPO**
Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.((BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16))
Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger-interessen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen.((BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 = DGVZ 2016, 46; Zöller/Stober, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19)) Ist der Gläubiger befugt, das Verfah-ren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zu-rückzunehmen, ist ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstre-ckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichts-vollzieher ohne weiteres überprüfen kann. Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelt, also um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Gibt es keine abweichenden Vorschriften, kann ein Vollstreckungsauftrag vielmehr auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem der Gläubiger keine Kenntnis haben kann, der für den Gerichtsvollzieher jedoch ohne weiteres erkennbar ist.((BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16))
Dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abge-gebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden ist. Der in dieser Vorschrift angeordnete Automatismus dient vielmehr allein der Verfahrensbeschleunigung und beschreibt den weiteren Verfahrensverlauf bei unverändert fortdauerndem Vollstreckungsauftrag. Dadurch wird im Gläubigerinteresse vermieden, dass der Gerichtsvollzieher nach Feststellung der Nichteinhaltung der Sperrfrist zunächst überprüfen müsste, ob der Gläubiger die Zuleitung des Vermögensverzeichnis-ses wünscht.((BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16; m.V.a. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1099, 1102 f.; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802d Rn. 6c)) Davon wird das in der Dispositionsbefugnis begründete Recht des Gläubigers nicht berührt, seinen Vollstreckungsauftrag zurückzu-nehmen oder einzuschränken.((BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16))
Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermö-
gensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben
hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen
glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse
des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d
Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck
des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. Nach § 802d
Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer,
grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und
zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I,
S. 2591 - EuKoPfVODG) angefügt worden ist, ist dabei ein Verzicht auf die Zuleitung
unzulässig. Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art. 21 Abs. 3
EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und damit am
26. November 2016 in Kraft getreten.((BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16))
Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt in ihrer durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591 - EuKoPfVODG) geänderten Fassung nur für Vollstreckungsaufträge, die seit dem 26. November 2016 gestellt worden sind.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZB 36/16))
**§ 802d (2) ZPO**
Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
===== siehe auch =====