====== Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners ====== § 755 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 755 (1) ZPO -> [[Erhebung von Anschriften durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei der Meldebehörde und anderen Registern die Anschriften des Schuldners zu erheben, wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist. § 755 (2) ZPO -> [[Erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten bei unbekanntem Aufenthaltsort]] \\ Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei bestimmten Behörden und Einrichtungen weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelt werden kann. § 755 (3) ZPO -> [[Verarbeitung erhobener Daten in weiteren Verfahren]] \\ Erlaubt die Verarbeitung der erhobenen Daten in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren gegen denselben Schuldner. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und der Voraussetzungen für die Vollstreckung.