====== Ermessensspielraum beim Erlass eines Teilurteils ====== § 301 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass das Gericht den Erlass eines Teilurteils unterlassen kann, wenn es dies für unangemessen hält. **§ 301 (2) ZPO** Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. ===== siehe auch ===== § 301 ZPO -> [[Teilurteil]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung eines Teilurteils im Zivilprozess.