====== Ermessen des Gerichts zur wiederholten Vernehmung ====== § 398 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Prozessgericht, nach eigenem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen. **§ 398 (1) ZPO** Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. ===== siehe auch ===== § 398 ZPO -> [[Wiederholte und nachträgliche Vernehmung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.