====== Ermessen des Gerichts bei unterschiedlicher Beteiligung ====== § 100 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung als Maßstab zu nehmen. **§ 100 (2) ZPO** Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden. ===== siehe auch ===== § 100 ZPO -> [[Kosten bei Streitgenossen]] \\ Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.