====== Ermessen des Gerichts bei ausländischen Urkunden ====== § 438 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht nach den Umständen des Falles zu entscheiden hat, ob eine ausländische Urkunde ohne näheren Nachweis als echt angesehen werden kann. **§ 438 (1) ZPO** Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. ===== siehe auch ===== § 438 ZPO -> [[Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden]] \\ Behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden.