====== Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Beeidigung ====== § 395 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermahnt den Zeugen zur Wahrheit und weist auf die Möglichkeit einer Beeidigung hin. **§ 395 (1) ZPO** Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. ===== siehe auch ===== § 395 ZPO -> [[Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person]] \\ Beschreibt die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit und die Vernehmung zur Person.