====== Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs ====== § 703b (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Verfahrensablauf für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren zu regeln. **§ 703b (2) ZPO** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan). ===== siehe auch ===== § 703b ZPO -> [[Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung]] \\ Enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.