====== Ermächtigung von Vorstehern der Gütestellen ====== § 797a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt der Landesjustizverwaltung, Vorsteher von Gütestellen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ermächtigen, mit bestimmten Ausnahmen. **§ 797a (4) ZPO** Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht. ===== siehe auch ===== § 797a ZPO -> [[Verfahren bei Gütestellenvergleichen]] \\ Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.