====== Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung ====== § 754 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung und den in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegenüber Schuldnern und Dritten. **§ 754 (2) ZPO** Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. ===== siehe auch ===== § 754 ZPO -> [[Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten.