====== Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Entgegennahme von Leistungen ====== § 754 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt den Gerichtsvollzieher, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen, diese zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen zu treffen. **§ 754 (1) ZPO** Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. ===== siehe auch ===== § 754 ZPO -> [[Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten.