====== Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuweisung von Mahnverfahren ====== § 689 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Mahnverfahren. **§ 689 (3) ZPO** Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. ===== siehe auch ===== § 689 ZPO -> [[Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung]] \\ Regelt die Zuständigkeit und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.