====== Erledigungsvermerk in der Handakte ====== Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Anwalt, dem [[Handakte|Handakten]] im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen vorgelegt werden, die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, zu ihrer Notierung in der [[Handakte]], zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte stets zu überprüfen.((BPatG, Beschluss vom m 14. Juli 2022 - 25 W (pat) 5/22; m.V.a. BGH VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670)) Grundsätzlich erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im [[Fristenkalender]] notiert worden ist.((BPatG, Beschluss vom m 14. Juli 2022 - 25 W (pat) 5/22; m.V.a. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 91 Rn. 14)) Zwar kann sich ein Anwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken.((BPatG, Beschluss vom m 14. Juli 2022 - 25 W (pat) 5/22; m.V.a. BGH VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670)) Dies gilt jedoch nur dann, wenn an der Richtigkeit der Notierung der Frist keine Zweifel bestehen. ===== siehe auch ===== § 233 ff ZPO-> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]