====== Erledigungserklärung ====== -> [[Erledigung]] \\ -> [[Übereinstimmende Erledigungserklärungen]] \\ § 91a -> [[Kosten bei Erledigung der Hauptsache]] Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.((BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung)) Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für die Zukunft für erledigt und stellen sie keine weitergehenden Anträge zum Unterlassungsantrag für die Vergangenheit, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Danach hatte der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden und ist entsprechend verfahren. Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte er den bisherigen Sach- und Streitstand und daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu berücksichtigen, ob die Unterlassungsklage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, zu dem sich die Hauptsache nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien erledigt hatte, Erfolg gehabt hätte oder nicht.((BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung)) Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21; m.V,a. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NZI 2008, 554 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/ Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 80)) Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der günstigen Kostenfolge, die von der Klägerin nur mit dem Feststellungsantrag erreicht werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - I ZR 7/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Rn. 20 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank; Beschluss vom 16. August 2010 - II ZR 105/09, AG 2010, 749 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 43. Edition [Stand 1. Dezember 2021], § 91a Rn. 51; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 91a Rn. 82))