====== Erledigung im Haupttermin ====== § 272 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist. **§ 272 (1) ZPO** Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. ===== siehe auch ===== § 272 ZPO -> [[Bestimmung der Verfahrensweise]] \\ Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.