====== Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Gericht ====== § 732 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, vor der Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners einstweilige Anordnungen zu erlassen. **§ 732 (2) ZPO** Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. ===== siehe auch ===== § 732 ZPO -> [[Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\ Regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.