====== Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht ====== § 570 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen. **§ 570 (3) ZPO** Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. ===== siehe auch ===== § 570 ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]] \\ Regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.