====== Erlass des Vollstreckungsurteils ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit ====== § 723 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erlassen wird. **§ 723 (1) ZPO** Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. ===== siehe auch ===== § 723 ZPO -> [[Vollstreckungsurteil]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Vollstreckungsurteil erlassen wird, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Urteilen.