====== Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens ====== § 411 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Gericht die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann. **§ 411 (3) ZPO** Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden. ===== siehe auch ===== § 411 ZPO -> [[Schriftliches Gutachten]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.