====== Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht ====== § 138 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest. § 138 (1) ZPO -> [[Wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen]] \\ Die Parteien müssen ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abgeben. § 138 (2) ZPO -> [[Erklärungspflicht über gegnerische Behauptungen]] \\ Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. § 138 (3) ZPO -> [[Zugeständnis durch Nichtbestreiten]] \\ Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, es sei denn, die Absicht, sie bestreiten zu wollen, ergibt sich aus den übrigen Erklärungen der Partei. § 138 (4) ZPO -> [[Erklärung mit Nichtwissen]] \\ Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Verfahrensprinzipien, einschließlich der Wahrheitspflicht, der Pflicht zur vollständigen Erklärung und der Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben im Zivilprozess.