====== Erklärungspflicht über gegnerische Behauptungen ====== § 138 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt von jeder Partei, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. **§ 138 (2) ZPO** Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. ===== siehe auch ===== § 138 ZPO -> [[Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht]] \\ Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.