====== Erklärungspflicht des Drittschuldners bei Forderungsanerkennung und Ansprüchen ====== § 840 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen Auskunft über die Anerkennung der Forderung, Ansprüche anderer Personen und bestehende Pfändungen zu geben. **§ 840 (1) ZPO** Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. ===== siehe auch ===== § 840 ZPO -> [[Erklärungspflicht des Drittschuldners]] \\ Regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.