====== Erklärungspflicht des Drittschuldners ====== § 840 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen. § 840 (1) ZPO -> [[Erklärungspflicht des Drittschuldners bei Forderungsanerkennung und Ansprüchen]] \\ Beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen Auskunft über die Anerkennung der Forderung, Ansprüche anderer Personen und bestehende Pfändungen zu geben. § 840 (2) ZPO -> [[Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärungsaufforderung in die Zustellungsurkunde]] \\ Regelt, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss und der Drittschuldner für Schäden aus Nichterfüllung haftet. § 840 (3) ZPO -> [[Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher]] \\ Erlaubt die Abgabe der Erklärungen auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher und beschreibt die Anforderungen bei Zustellungen nach § 193. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung und Überweisung von Forderungen|Pfändung und Überweisung von Forderungen]] \\ Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Verpflichtungen des Drittschuldners und der Rechte des Gläubigers, sowie die Verfahren zur Durchsetzung und Abwicklung solcher Pfändungen.