====== Erklärungsfrist für die Abschlusserklärung ====== -> [[Wartefrist für das Abschlussschreiben]] Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die [[Abschlusserklärung]] abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.((Leitsatz, BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II)) Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang, während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist.((BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II; m.V.a. KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2002, 344; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321)) ===== siehe auch ===== -> [[Abschlussschreiben]], [[Abschlusserklärung]]