====== Erklärung zur Echtheit der Unterschrift ====== § 439 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten ist, wenn sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift befindet. **§ 439 (2) ZPO** Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. ===== siehe auch ===== § 439 ZPO -> [[Erklärung über Echtheit von Privaturkunden]] \\ Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.