====== Erklärung zu Behauptungen des Gegners ====== § 130 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners. **§ 130 (4) ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; ===== siehe auch ===== § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.