====== Erklärung über Urkunden ====== § 510 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Urkunde nur dann als anerkannt gilt, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert wurde. **§ 510 ZPO** Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung gegen Urteile, einschließlich der Zulässigkeit, der Fristen und der möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts.