====== Erklärung über Echtheit von Privaturkunden ====== § 439 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden. § 439 (1) ZPO -> [[Erklärungspflicht zur Echtheit von Privaturkunden]] \\ Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. § 439 (2) ZPO -> [[Erklärung zur Echtheit der Unterschrift]] \\ Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. § 439 (3) ZPO -> [[Anerkennung bei fehlender Erklärung]] \\ Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeit, der Unmittelbarkeit und der Parteiöffentlichkeit.