====== Erklärung des Gerichtsvollziehers zur Pfändung ====== § 826 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen die Erklärung des Gerichtsvollziehers im Protokoll genügt. **§ 826 (1) ZPO** Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. ===== siehe auch ===== § 826 ZPO -> [[Anschlusspfändung]] \\ Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.