====== Erklärung der Zurücknahme gegenüber dem Gericht ====== § 516 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Zurücknahme dem Gericht gegenüber erklärt werden muss. **§ 516 (2) ZPO** Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. ===== siehe auch ===== § 516 ZPO -> [[Zurücknahme der Berufung]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.