====== Erklärung der Zeugnisverweigerung ====== § 386 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen. § 386 (1) ZPO -> [[Angabe und Glaubhaftmachung der Weigerung]] \\ Der Zeuge muss die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in dem Termin angeben und glaubhaft machen. § 386 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung durch Diensteid]] \\ In bestimmten Fällen genügt zur Glaubhaftmachung die Versicherung unter Berufung auf einen geleisteten Diensteid. § 386 (3) ZPO -> [[Befreiung von der Erscheinungspflicht]] \\ Ein Zeuge, der seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll erklärt hat, muss nicht zum Vernehmungstermin erscheinen. § 386 (4) ZPO -> [[Benachrichtigung der Parteien]] \\ Die Geschäftsstelle muss die Parteien über den Eingang oder die Protokollaufnahme der Erklärung des Zeugen benachrichtigen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Bestimmungen zum Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Vernehmung und der Rechte und Pflichten von Zeugen im Zivilprozess.