====== Erkennende Richter ====== § 309 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die der zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. **§ 309 ZPO** Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und der Rolle der Richter im Prozess.