====== Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ====== **§ 23 (2) RPflG** Gegen die Entscheidungen des [[Rechtspfleger|Rechtspflegers]] nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von __zwei Wochen__ einzulegen. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Rechtsmittel: [[Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß|Erinnerung]] innerhalb von 2 Wochen (Begründung kann nachgereicht werden ); dann: entweder Abhilfe oder Vorlage dem Senat; Erinnerung ist ein echtes Rechtsmittel! (Senat des BPatG entscheidet anstelle des BGH) ==== Form ==== Für die formgerechte Einlegung der Erinnerung sind die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden (§§ 23 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO). Nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Erinnerungsschrift den Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den sie sich richtet, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt werde.((BPatG, Beschl. v. 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07)) ==== Antrag ==== Ein konkreter Antrag ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich; sofern ein solcher fehlt, richtet sich der Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt. ==== Begründung ==== Ebenso wenig ist das Vorliegen einer Begründung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erinnerung. Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll die Erinnerung begründet werden.((BPatG, Beschl. v. 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07)) ==== Beschränkung ==== Die Erinnerung kann auch auf einen Teil des Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkt werden, z.B. auf die Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt.((BPatG, Beschl. v. 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07)) ===== siehe auch ===== * [[Kostenfestsetzungsverfahren]]