====== Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung ====== **§ 766 (1) ZPO** Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwen-dungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren ausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, weil der Gerichtsvollzieher als Voll-streckungsorgan nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden.((BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08; m.V.a. BGH, Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Tz. 11 und 13)) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.((BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08)) Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt.((BGH, Beschl. v. 23. März 2023 - I ZB 4/23; m.V.a. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 707 Rn. 12)) **§ 766 (2) ZPO** Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. ===== siehe auch ===== ====== Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung ====== § 766 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verfahren für Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen. § 766 (1) ZPO -> [[Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über Zwangsvollstreckungsverfahren]] \\ Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen bezüglich der Zwangsvollstreckung und kann bestimmte Anordnungen erlassen. § 766 (2) ZPO -> [[Entscheidung bei Weigerung des Gerichtsvollziehers]] \\ Das Vollstreckungsgericht entscheidet auch, wenn ein Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag nicht übernimmt oder nicht gemäß dem Auftrag ausführt, oder bei Erinnerungen gegen die Kostenansätze des Gerichtsvollziehers. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren bei Einwendungen und Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.