====== Erhöhungsbeträge ====== § 902 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Erhöhungsbeträge, die neben dem pfändungsfreien Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst werden. § 902 (1) ZPO -> [[Pfändungsfreie Beträge bei Unterhaltsverpflichtungen]] \\ Regelt die pfändungsfreien Beträge, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat oder bestimmte Sozialleistungen für andere Personen entgegennimmt. § 902 (2) ZPO -> [[Pfändungsfreie Geldleistungen nach Sozialgesetzbuch]] \\ Beschreibt, welche Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von der Pfändung ausgeschlossen sind. § 902 (3) ZPO -> [[Pfändungsfreie Leistungen für Mutter und Kind]] \\ Erklärt, dass bestimmte Geldleistungen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ pfändungsfrei sind. § 902 (4) ZPO -> [[Pfändungsfreie Sozialleistungen für den Schuldner]] \\ Regelt, dass Sozialleistungen, die dem Schuldner selbst gewährt werden, in einem bestimmten Umfang pfändungsfrei sind. § 902 (5) ZPO -> [[Pfändungsfreies Kindergeld]] \\ Beschreibt, dass Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder pfändungsfrei sind, es sei denn, es besteht eine Unterhaltsforderung. § 902 (6) ZPO -> [[Pfändungsfreie Leistungen nach landesrechtlichen Vorschriften]] \\ Erklärt, dass Geldleistungen, die nach landesrechtlichen oder anderen bundesrechtlichen Vorschriften als unpfändbar festgelegt sind, ebenfalls pfändungsfrei sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos|Wirkungen des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die besonderen Schutzmechanismen und Bestimmungen für Konten, die als Pfändungsschutzkonto geführt werden, um den unpfändbaren Teil des Einkommens zu sichern.