====== Erhebung der Klage innerhalb der Notfrist ====== § 586 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind. **§ 586 (1) ZPO** Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. ===== siehe auch ===== § 586 ZPO -> [[Klagefrist]] \\ Regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.