====== Erhebung der Klage bei Vollstreckungsgericht oder Landgericht ====== § 805 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Klage beim Vollstreckungsgericht oder beim Landgericht zu erheben ist. **§ 805 (2) ZPO** Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. ===== siehe auch ===== § 805 ZPO -> [[Klage auf vorzugsweise Befriedigung]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.