====== Erheblichkeit des Sachvortrags ====== Ein [[Sachvortrag]] zur [[Begründung des Klageanspruchs|Begründung eines Klageanspruch]] ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.((BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZR 235/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889)) ===== siehe auch ===== -> [[Sachvortrag]]