====== Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung ====== § 481 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) empfiehlt das Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung. **§ 481 (4) ZPO** Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. ===== siehe auch ===== § 481 ZPO -> [[Eidesleistung; Eidesformel]] \\ Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.