====== Ergänzung oder Berichtigung der Anführungen ====== § 264 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ohne dass dies als Klageänderung gilt. **§ 264 (1) ZPO** Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden. ===== siehe auch ===== § 264 ZPO -> [[Keine Klageänderung]] \\ Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.