====== Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt ======
§ 302 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Ergänzung des Urteils nach § 321, falls kein Vorbehalt im Urteil enthalten ist.
**§ 302 (2) ZPO**
Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
===== siehe auch =====
§ 302 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.
====== Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt ======
§ 599 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, die Ergänzung eines Urteils zu beantragen, wenn dieses keinen Vorbehalt enthält.
**§ 599 (2) ZPO**
Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
===== siehe auch =====
§ 599 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.