====== Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt ====== § 302 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Ergänzung des Urteils nach § 321, falls kein Vorbehalt im Urteil enthalten ist. **§ 302 (2) ZPO** Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 302 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten. ====== Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt ====== § 599 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, die Ergänzung eines Urteils zu beantragen, wenn dieses keinen Vorbehalt enthält. **§ 599 (2) ZPO** Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 599 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.