====== Ergänzung des Urteils ====== § 321 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden. § 321 (1) ZPO -> [[Antrag auf Ergänzung des Urteils]] \\ Ermöglicht die Ergänzung eines Urteils durch nachträgliche Entscheidung, wenn ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt übergangen wurde. § 321 (2) ZPO -> [[Frist für die Beantragung der Ergänzung]] \\ Legt fest, dass die Ergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss. § 321 (3) ZPO -> [[Verfahren bei Ergänzungsanträgen]] \\ Regelt das Verfahren bei Anträgen auf Ergänzung des Urteils, einschließlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei Hauptansprüchen. § 321 (4) ZPO -> [[Gegenstand der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.