====== Erforderlichkeit der Übergabe des Hypothekenbriefes ====== § 830 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass zur Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich ist, oder alternativ die Eintragung der Pfändung im Grundbuch, falls die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist. **§ 830 (1) ZPO** Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. ===== siehe auch ===== § 830 ZPO -> [[Pfändung einer Hypothekenforderung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.