====== Erforderliche vorbereitende Maßnahmen durch das Gericht ====== § 273 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen hat. **§ 273 (1) ZPO** Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. ===== siehe auch ===== § 273 ZPO -> [[Vorbereitung des Termins]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.