====== Erbe und Fortsetzung des Rechtsstreits ====== § 239 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung des Erben zur Fortsetzung des Rechtsstreits. **§ 239 (5) ZPO** Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. ===== siehe auch ===== § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] \\ Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.